Alleinarbeit im Betrieb: Sicherungspflichten & Totmannschalter

Veröffentlicht im Mai 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Haustechniker, der am Samstagmorgen allein die Heizung kontrolliert. Die Reinigungskraft, die um 22 Uhr das Bürogebäude durchwischt. Der Lagerist, der abends allein mit dem Stapler im Hochregallager arbeitet. All das sind klassische Alleinarbeitssituationen — und in Schweizer KMU deutlich häufiger anzutreffen als gedacht. Das Problem: Passiert hier ein Unfall, kann oft stundenlang keine Hilfe erreicht werden. Wer ohnmächtig auf dem Boden liegt, hilft sich nicht selbst.

Wann gilt Arbeit rechtlich als Alleinarbeit?

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person ausserhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen arbeitet — also weder gesehen noch gehört werden kann, ohne aktiv Alarm zu schlagen. Massgeblich ist nicht, ob andere Personen im Gebäude anwesend sind, sondern ob im Notfall innerhalb kurzer Zeit Hilfe geleistet werden könnte.

Typische Alleinarbeitssituationen in Schweizer KMU:

Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung: Nicht jede Alleinarbeit ist gleich gefährlich. Ein Büromitarbeitender, der allein im Homeoffice schreibt, ist eine andere Risikoklasse als ein Elektriker, der allein in einem Schaltschrank arbeitet.

Die Überwachungspflicht nach EKAS und VUV

Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 8 VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten): Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmende, die sich in einer gefährlichen Situation befinden, im Notfall rechtzeitig Hilfe erhalten können. Die EKAS-Richtlinie 6508 konkretisiert dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Element 5): Alleinarbeit bei gefährlichen Tätigkeiten ist ohne wirksame Überwachung nicht zulässig.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn die Risikobeurteilung ergibt, dass ein Alleinarbeitsplatz im Unfallfall zu einer Situation führen kann, in der die betroffene Person keine Hilfe rufen kann — z.B. bei Bewusstlosigkeit, Sturz aus der Höhe oder Einschluss — muss der Arbeitgeber technische oder organisatorische Massnahmen ergreifen.

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Überwachungssysteme: Von der einfachen Kontrollanruf-Lösung bis zur PNA

Welches Überwachungssystem sinnvoll ist, hängt vom Gefährdungsniveau der Alleinarbeit ab. Die EKAS unterscheidet grundsätzlich zwischen organisatorischen und technischen Massnahmen:

Organisatorische Massnahmen (für mittlere Gefährdung):

Technische Massnahmen — Personen-Notsignal-Anlagen (PNA):

Bei hohem Gefährdungspotenzial — zum Beispiel bei Arbeiten mit Absturzrisiko, in Behältern, an gefährlichen Maschinen oder in schlecht belüfteten Räumen — schreiben die EKAS-Richtlinien den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) vor. Diese Geräte, umgangssprachlich auch «Totmannschalter» genannt, lösen automatisch einen Alarm aus, wenn:

Moderne PNA-Geräte senden bei Auslösung automatisch einen Alarm mit GPS-Koordinaten an eine Notrufzentrale oder direkte Empfänger. In der Schweiz gibt es mehrere zertifizierte Anbieter, deren Systeme rund um die Uhr besetzt sind.

Risikobeurteilung: Wann ist welche Massnahme nötig?

Nicht jede Alleinarbeit erfordert sofort eine PNA. Die Entscheidung hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab. Folgende Fragen helfen bei der Einschätzung:

Als grobe Faustregel: Bei niedrigem Risiko (z.B. allein im Büro) reichen organisatorische Massnahmen. Bei mittlerem Risiko (z.B. Aussenarbeiten, Nachtwächter) eignet sich ein Kontrollanruf-System. Bei hohem Risiko (Arbeiten an Maschinen, in Behältern, auf Dächern, mit Gefahrstoffen) ist eine PNA zwingend.

Dokumentation und Pflichten des Arbeitgebers

Alleinarbeitsplätze müssen als Teil der Gefährdungsbeurteilung (Element 5 des EKAS-Sicherheitssystems) erfasst und dokumentiert sein. Das bedeutet konkret:

Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder die SUVA werden diese Unterlagen eingesehen. Fehlen sie, gilt die Alleinarbeit als nicht geregelt — und das kann bei einem Unfall zu erheblichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung führen.

Fazit: Alleinarbeit ist keine Nische

Alleinarbeit ist in Schweizer KMU Alltag — und wird in der Sicherheitsplanung dennoch regelmässig übersehen. Dabei ist die Lösung in vielen Fällen einfacher als gedacht: Eine klare Risikobeurteilung, ein passendes Überwachungssystem und eine kurze Schulung der betroffenen Mitarbeitenden reichen in vielen Betrieben aus, um diesen blinden Fleck zu schliessen. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem, was im schlimmsten Fall auf dem Spiel steht.

PK

Pascal Kurz

Sicherheitsingenieur & ASGS-Spezialist mit eidg. Fachausweis. Berät Unternehmen im Kanton St. Gallen und der Ostschweiz zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ISO-Zertifizierung.