Alleinarbeit im Betrieb: Sicherungspflichten & Totmannschalter

Veröffentlicht im April 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Haustechniker, der am Samstagmorgen allein die Heizung kontrolliert. Die Reinigungskraft, die um 22 Uhr das Bürogebäude durchwischt. Der Lagerist, der abends allein mit dem Stapler im Hochregallager arbeitet. All das sind klassische Alleinarbeitssituationen — und in Schweizer KMU deutlich häufiger anzutreffen als gedacht. Das Problem: Passiert hier ein Unfall, kann oft stundenlang keine Hilfe erreicht werden. Wer ohnmächtig auf dem Boden liegt, hilft sich nicht selbst. Wer zusätzlich verstehen will, wie sich Alleinarbeitsplätze in die generellen Pflichten eines Betriebs einfügen, findet in der Gesamtübersicht zur ASA-Pflicht weiterführende Informationen.

Wann gilt Arbeit rechtlich als Alleinarbeit?

Alleinarbeit liegt rechtlich vor, wenn eine Person ausserhalb der Sicht- und Rufweite anderer arbeitet und im Notfall nicht selbst innerhalb kurzer Zeit Hilfe erhalten kann. Massgeblich ist nicht, ob andere Personen im Gebäude anwesend sind, sondern ob tatsächlich rasch Hilfe geleistet werden könnte — etwa bei Technikern, Reinigungspersonal oder Nachtschichtmitarbeitenden.

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person ausserhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen arbeitet — also weder gesehen noch gehört werden kann, ohne aktiv Alarm zu schlagen. Massgeblich ist nicht, ob andere Personen im Gebäude anwesend sind, sondern ob im Notfall innerhalb kurzer Zeit Hilfe geleistet werden könnte.

Typische Alleinarbeitssituationen in Schweizer KMU:

Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung: Nicht jede Alleinarbeit ist gleich gefährlich. Ein Büromitarbeitender, der allein im Homeoffice schreibt, ist eine andere Risikoklasse als ein Elektriker, der allein in einem Schaltschrank arbeitet.

Die Überwachungspflicht nach EKAS und VUV

Nach Art. 8 VUV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmende in gefährlichen Situationen im Notfall rechtzeitig Hilfe erhalten können. Die EKAS-Richtlinie 6508 konkretisiert dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Element 5): Alleinarbeit bei gefährlichen Tätigkeiten ist ohne wirksame Überwachung nicht zulässig.

Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 8 VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten): Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmende, die sich in einer gefährlichen Situation befinden, im Notfall rechtzeitig Hilfe erhalten können. Die EKAS-Richtlinie 6508 konkretisiert dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Element 5): Alleinarbeit bei gefährlichen Tätigkeiten ist ohne wirksame Überwachung nicht zulässig.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn die Risikobeurteilung ergibt, dass ein Alleinarbeitsplatz im Unfallfall zu einer Situation führen kann, in der die betroffene Person keine Hilfe rufen kann — z.B. bei Bewusstlosigkeit, Sturz aus der Höhe oder Einschluss — muss der Arbeitgeber technische oder organisatorische Massnahmen ergreifen.

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Überwachungssysteme: Von der einfachen Kontrollanruf-Lösung bis zur PNA

Welches Überwachungssystem nötig ist, hängt vom Gefährdungsniveau ab. Bei mittlerer Gefährdung reichen organisatorische Massnahmen wie Kontrollanrufe oder ein Buddy-System. Bei hohem Gefährdungspotenzial — etwa bei Absturzrisiko, Arbeiten in Behältern oder schlecht belüfteten Räumen — schreiben die EKAS-Richtlinien Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) vor, die bei Sturz, Notrufknopf oder Bewegungslosigkeit automatisch Alarm auslösen.

Welches Überwachungssystem sinnvoll ist, hängt vom Gefährdungsniveau der Alleinarbeit ab. Die EKAS unterscheidet grundsätzlich zwischen organisatorischen und technischen Massnahmen:

Organisatorische Massnahmen (für mittlere Gefährdung):

Technische Massnahmen — Personen-Notsignal-Anlagen (PNA):

Bei hohem Gefährdungspotenzial — zum Beispiel bei Arbeiten mit Absturzrisiko, in Behältern, an gefährlichen Maschinen oder in schlecht belüfteten Räumen — schreiben die EKAS-Richtlinien den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) vor. Diese Geräte, umgangssprachlich auch «Totmannschalter» genannt, lösen automatisch einen Alarm aus, wenn:

Moderne PNA-Geräte senden bei Auslösung automatisch einen Alarm mit GPS-Koordinaten an eine Notrufzentrale oder direkte Empfänger. In der Schweiz gibt es mehrere zertifizierte Anbieter, deren Systeme rund um die Uhr besetzt sind.

Risikobeurteilung: Wann ist welche Massnahme nötig?

Als Faustregel gilt: Bei niedrigem Risiko, etwa allein im Büro, reichen organisatorische Massnahmen. Bei mittlerem Risiko wie Aussenarbeiten oder Nachtwache eignet sich ein Kontrollanruf-System. Bei hohem Risiko — Arbeiten an Maschinen, in Behältern, auf Dächern oder mit Gefahrstoffen — ist eine Personen-Notsignal-Anlage zwingend erforderlich.

Nicht jede Alleinarbeit erfordert sofort eine PNA. Die Entscheidung hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab. Folgende Fragen helfen bei der Einschätzung:

Als grobe Faustregel: Bei niedrigem Risiko (z.B. allein im Büro) reichen organisatorische Massnahmen. Bei mittlerem Risiko (z.B. Aussenarbeiten, Nachtwächter) eignet sich ein Kontrollanruf-System. Bei hohem Risiko (Arbeiten an Maschinen, in Behältern, auf Dächern, mit Gefahrstoffen) ist eine PNA zwingend.

Dokumentation und Pflichten des Arbeitgebers

Alleinarbeitsplätze müssen als Teil der Gefährdungsbeurteilung (Element 5 des EKAS-Systems) dokumentiert werden: Identifikation aller Alleinarbeitsplätze, Risikobeurteilung, Festlegung der Überwachungsmassnahme, Schulung der Mitarbeitenden und regelmässige Überprüfung. Fehlen diese Unterlagen bei einer Kontrolle, gilt die Alleinarbeit als nicht geregelt — mit Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung.

Alleinarbeitsplätze müssen als Teil der Gefährdungsbeurteilung (Element 5 des EKAS-Sicherheitssystems) erfasst und dokumentiert sein. Das bedeutet konkret:

Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder die SUVA werden diese Unterlagen eingesehen. Fehlen sie, gilt die Alleinarbeit als nicht geregelt — und das kann bei einem Unfall zu erheblichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung führen.

Fazit: Alleinarbeit ist keine Nische

Alleinarbeit ist in Schweizer KMU Alltag — und wird in der Sicherheitsplanung dennoch regelmässig übersehen. Dabei ist die Lösung in vielen Fällen einfacher als gedacht: Eine klare Risikobeurteilung, ein passendes Überwachungssystem und eine kurze Schulung der betroffenen Mitarbeitenden reichen in vielen Betrieben aus, um diesen blinden Fleck zu schliessen. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem, was im schlimmsten Fall auf dem Spiel steht.

PK

Pascal Kurz

Sicherheitsingenieur & ASGS-Spezialist. Berät Unternehmen im Kanton St. Gallen und der Ostschweiz zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ISO-Zertifizierung.