Im Oktober 2025 hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) eine aktualisierte Fassung der Richtlinie 6508 veröffentlicht — der zentralen Vorschrift für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Schweizer Betrieben. Die sogenannte ASA-Richtlinie betrifft praktisch jedes Unternehmen, das in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigt.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich konkret geändert hat, welche Betriebe betroffen sind und was Sie jetzt tun sollten.
Was ist die EKAS-Richtlinie 6508?
Die EKAS-Richtlinie 6508 — oft als ASA-Richtlinie bezeichnet — konkretisiert die Pflicht von Arbeitgebern, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen. ASA steht für «Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit».
Die Richtlinie definiert unter anderem:
- Welche Betriebe Spezialisten beiziehen müssen
- Was als «besondere Gefährdung» gilt (Anhang 1)
- Wie das Sicherheitssystem mit seinen 10 Elementen aufgebaut sein muss
- Welche Aufgaben die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben
- Wie Branchenlösungen und individuelle Lösungen funktionieren
Die rechtliche Grundlage bilden das Unfallversicherungsgesetz (UVG), die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Art. 11a–11g) sowie die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3).
Was hat sich in der Fassung 2025 geändert?
Die EKAS hat im Oktober 2025 primär die Anhänge der Richtlinie überarbeitet. Der Kerntext bleibt weitgehend unverändert — die Änderungen betreffen vor allem die praktische Anwendung.
1. Anhang 1 — neue Systematik der Gefährdungstabelle
Die gravierendste Änderung: Die Systematik der Gefährdungstabelle in Anhang 1 wurde grundlegend verändert. Dieser Anhang ist entscheidend, weil er definiert, welche Gefährdungen als «besondere Gefährdungen» gelten — und damit bestimmt, ob Ihr Betrieb Spezialisten beiziehen muss.
Die neue Systematik soll die Zuordnung von Gefährdungen zu konkreten Arbeitssituationen erleichtern. Für Betriebe bedeutet das: Ihre bestehende Gefährdungsermittlung sollte anhand der neuen Tabelle überprüft werden.
2. Praxisnähere Formulierungen
Alle Anhänge wurden verständlicher und praxisorientierter formuliert. Das klingt nach Kosmetik, hat aber einen konkreten Nutzen: Die Richtlinie ist jetzt leichter verständlich für Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragte, die kein juristisches Fachvokabular gewohnt sind.
3. Anpassung an den Stand der Technik
Die Anhänge wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Das betrifft insbesondere die Verweise auf anerkannte Regeln, Normen und Hilfsmittel, die sich seit der letzten Fassung weiterentwickelt haben.
Welche Betriebe sind betroffen?
Grundsätzlich gilt die EKAS-Richtlinie 6508 für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Die konkreten Anforderungen hängen von zwei Faktoren ab: der Betriebsgrösse und den vorhandenen Gefährdungen.
Betriebe mit besonderen Gefährdungen (Anhang 1)
- Ab 10 Mitarbeitenden: Vollständiges Sicherheitssystem nach den 10 Elementen, dokumentierter Nachweis, Beizug von ASA-Spezialisten
- Unter 10 Mitarbeitende: Reduzierte Anforderungen, aber Nachweis der getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln (Fotos, Protokolle, Checklisten)
Betriebe ohne besondere Gefährdungen
- Ab 50 Mitarbeitenden: Sicherheitssystem erforderlich
- Unter 50 Mitarbeitende: Allgemeine Pflichten nach VUV und ArGV3 müssen erfüllt werden
Die 10 Elemente des Sicherheitssystems
Das Herzstück der EKAS 6508 sind die 10 Elemente des ASA-Sicherheitssystems. Jeder Betrieb, der unter die Beizugspflicht fällt, muss diese Elemente umsetzen und dokumentieren:
- Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele — Bekenntnis der Geschäftsleitung
- Sicherheitsorganisation — Wer ist wofür zuständig?
- Ausbildung, Instruktion, Information — Schulung der Mitarbeitenden
- Sicherheitsregeln — Betriebliche Verhaltens- und Arbeitsregeln
- Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung — Systematische Analyse der Gefahren
- Massnahmenplanung und -umsetzung — Konkrete Schutzmassnahmen
- Notfallorganisation — Vorbereitung auf Ernstfälle
- Mitwirkung — Einbezug der Arbeitnehmenden
- Gesundheitsschutz — Ergonomie, psychische Belastungen, Mutterschutz
- Kontrolle, Audit — Regelmässige Überprüfung und Verbesserung
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
Wenn Ihr Betrieb bereits ein Sicherheitssystem hat, ist kein Grund zur Panik. Die Änderungen betreffen vor allem die Anhänge — der Kerntext und die grundlegenden Anforderungen bleiben gleich. Trotzdem empfehle ich folgende Schritte:
1. Gefährdungsermittlung überprüfen
Gleichen Sie Ihre bestehende Gefährdungsermittlung mit der neuen Gefährdungstabelle in Anhang 1 ab. Die veränderte Systematik kann dazu führen, dass Gefährdungen anders eingestuft werden als bisher.
2. Dokumentation aktualisieren
Wenn Sie in Ihren Unterlagen auf die EKAS 6508 verweisen, stellen Sie sicher, dass Sie die aktuelle Ausgabe (Oktober 2025) referenzieren.
3. Branchenlösung prüfen
Sind Sie Mitglied einer Branchenlösung? Fragen Sie bei Ihrer Trägerschaft nach, ob die Hilfsmittel bereits an die neue Fassung angepasst wurden.
4. Nächstes Audit vorbereiten
Bei der nächsten Systemkontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder die SUVA wird die neue Fassung als Massstab gelten. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr System proaktiv auf den neuesten Stand zu bringen.
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Die aktuelle Fassung der EKAS-Richtlinie 6508 (Ausgabe 23. Oktober 2025) kann direkt bei der SUVA als PDF heruntergeladen oder bestellt werden. Die vollständige Wegleitung mit allen Anhängen finden Sie auf der EKAS-Wegleitung.
Fazit
Die Aktualisierung der EKAS 6508 im Oktober 2025 ist keine Revolution — aber eine wichtige Modernisierung. Die neue Systematik in Anhang 1 und die praxisnäheren Formulierungen machen die Richtlinie zugänglicher. Für Betriebe, die ihre Arbeitssicherheit ernst nehmen, ist das eine Chance: Nutzen Sie den Anlass, Ihr Sicherheitssystem zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.
Als ASGS-Spezialist im Kanton St. Gallen unterstütze ich Sie gerne dabei — von der Überprüfung Ihrer Gefährdungsermittlung bis zum vollständigen Sicherheitskonzept nach den 10 Elementen der EKAS.