Fluchtwege und Kennzeichnung: Vorschriften nach VKF

Veröffentlicht im Mai 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Brand im Betrieb lässt kaum Zeit zum Nachdenken. In Panik und Rauch müssen Mitarbeitende, Besucher und Kunden das Gebäude schnell und sicher verlassen können. Ob das gelingt, entscheidet sich nicht im Moment des Brandes — sondern heute, durch gut geplante, korrekt gekennzeichnete und konsequent freigehaltene Fluchtwege. Für Schweizer Betriebe sind die Anforderungen klar geregelt: massgeblich sind die Brandschutzvorschriften der VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) sowie die Anforderungen der ArGV 4 zum Schutz der Arbeitnehmenden. Wer darüber hinaus klären möchte, ob im eigenen Betrieb eine Fachperson beigezogen werden muss, findet den kompletten Leitfaden zur ASA-Fachperson-Pflicht.

Grundanforderungen: Breite, Länge, Freihaltung

Fluchtwege in Schweizer Betrieben müssen nach den VKF-Brandschutzvorschriften 2015 mindestens 1,20 m breit sein, Türen mindestens 0,90 m; der Weg zum nächsten sicheren Ausgang darf in der Regel 35 m nicht überschreiten. Sie müssen jederzeit vollständig frei von Hindernissen sein, und Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen sowie von innen ohne Schlüssel zugänglich sein.

Fluchtwege sind nicht dasselbe wie normale Gänge. Sie unterliegen spezifischen baulichen Mindestanforderungen, die von Planungsphase bis zum laufenden Betrieb eingehalten werden müssen. Die VKF-Brandschutzvorschriften 2015 (aktuell gültige Ausgabe) schreiben vor:

In der Praxis ist das Freihaltungsgebot der häufigste Mangelpunkt bei Betriebskontrollen. Lager- und Produktionsbetriebe neigen dazu, Fluchtwege als temporäre Abstellflächen zu nutzen — eine Praxis, die im Ernstfall fatale Folgen haben kann.

Sind Ihre Fluchtwege und Schilder normkonform?

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Kennzeichnung: Welche Schilder sind Pflicht?

Rettungszeichen und Fluchtwegkennzeichnungen müssen in der Schweiz der Norm ISO 7010 entsprechen; ältere Schilder nach SN EN 61310 genügen nicht mehr und sind zu ersetzen. Sie müssen von jedem Standort aus sichtbar, bei unübersichtlichen Grundrissen mit Zwischenschildern versehen und in 2,0 bis 2,5 m Höhe angebracht sein; in Bereichen ohne gesichertes Licht müssen sie selbstleuchtend oder hinterleuchtet sein.

Rettungszeichen und Fluchtwegkennzeichnungen müssen in der Schweiz der Norm ISO 7010 entsprechen — das sind die bekannten grünen Piktogramme mit dem weissen laufenden Männchen. Wichtig: Alte Schilder mit dem «Laufenden Mann» nach SN EN 61310 oder anderen veralteten Normreihen genügen den aktuellen Anforderungen nicht mehr und müssen ersetzt werden.

Die Platzierungsregeln nach VKF und EKAS:

Nachleuchtende Schilder (Fotolumineszenz) haben den Vorteil, dass sie ohne Strom funktionieren. Sie müssen aber regelmässig durch ausreichend Licht «aufgeladen» werden und verlieren nach einigen Jahren ihre Leuchtkraft — auch das ist zu dokumentieren und bei Bedarf zu ersetzen.

Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Notbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine elektrische Notbeleuchtungsanlage, die bei Stromausfall automatisch aktiviert wird und die Fluchtwegsbeleuchtung sicherstellt; ihre Anforderungen regelt die Norm SN EN 1838. Sie ist unter anderem für Räume ohne Tageslicht, Treppenhäuser und grössere Verkaufs- oder Produktionsflächen Pflicht und muss monatlich per Kurztest sowie jährlich mit einer mindestens einstündigen Volllastprüfung geprüft und dokumentiert werden.

Von der Kennzeichnung zu unterscheiden ist die Sicherheitsbeleuchtung: eine elektrische Notbeleuchtungsanlage, die bei Stromausfall automatisch aktiviert wird und die Fluchtwegsbeleuchtung sicherstellt. Die Anforderungen sind in der Norm SN EN 1838 geregelt und gelten für:

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen regelmässig geprüft und die Prüfungen dokumentiert werden. Typischer Prüfrhythmus: monatliche Funktionskontrolle (Kurztest), jährliche Volllastprüfung (mindestens 1 Stunde Autonomiebetrieb). Fehlen diese Prüfnachweise, gilt die Anlage als nicht betriebsbereit — auch wenn sie physisch funktioniert.

Flucht- und Rettungsplan: Pflicht und Inhalt

Ein aushängender Flucht- und Rettungsplan ist in vielen Betrieben Pflicht und muss den aktuellen Standort, alle Fluchtwege und Notausgänge, den Sammelplatz sowie die Standorte von Feuerlöschern, Brandmeldedruckknöpfen und Erste-Hilfe-Material zeigen. Er ist nach jedem Umbau, jeder Nutzungsänderung und mindestens alle drei bis fünf Jahre zu aktualisieren, da ein falscher Plan Menschen im Ernstfall in die Irre führen kann.

In vielen Betrieben ist ein aushängender Flucht- und Rettungsplan Pflicht — und zwar nicht der vergilbte DIN-A4-Ausdruck vom letzten Jahrzehnt, sondern ein aktueller, gut lesbarer Plan, der die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt. Der Plan muss zeigen:

Der Plan muss nach jedem Umbau, jeder Nutzungsänderung und mindestens alle drei bis fünf Jahre aktualisiert werden. Ein falscher Plan ist im Zweifelsfall schlimmer als kein Plan — er führt Menschen in die Irre.

Häufige Mängel bei Kontrollen — aus der Praxis

Bei Betriebsbegehungen durch Arbeitsinspektorat oder Gebäudeversicherung wiederholen sich meist dieselben Mängel: versperrte Fluchtwege, abgeschlossene oder nicht ohne Schlüssel öffenbare Notausgangstüren, fehlende oder veraltete Rettungszeichen, defekte Sicherheitsbeleuchtung mit fehlenden Prüfnachweisen sowie veraltete oder nicht aushängende Flucht- und Rettungspläne. Die meisten dieser Mängel lassen sich innerhalb weniger Stunden ohne grosse Investitionen beheben.

Bei Betriebsbegehungen durch das Arbeitsinspektorat oder die Gebäudeversicherung sind es fast immer dieselben Punkte, die beanstandet werden:

Das Gute daran: Die meisten dieser Mängel sind innerhalb weniger Stunden behebbar. Es braucht keine grossen Investitionen — sondern regelmässige Aufmerksamkeit und einen festen Prüfrhythmus.

Fazit: Fluchtwegsicherheit ist kein einmaliges Projekt

Fluchtwege und Kennzeichnung sind keine einmalige Aufgabe, die man «abgehakt» und vergisst. Sie müssen laufend freigehalten, regelmässig geprüft und nach jedem Umbau aktualisiert werden. Wer das systematisch tut, ist bei jeder Kontrolle auf der sicheren Seite — und schützt im Ernstfall Menschenleben. Ein Besuch durch das Arbeitsinspektorat sollte kein Auslöser für Hektik sein, sondern nur bestätigen, was ohnehin dem Standard entspricht.

PK

Pascal Kurz

Sicherheitsingenieur & ASGS-Spezialist. Berät Unternehmen im Kanton St. Gallen und der Ostschweiz zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ISO-Zertifizierung.