Ja — ein Geschäftsführer kann persönlich haften, wenn im Betrieb kein Sicherheitsbeauftragter bestellt war und sich ein Arbeitsunfall ereignet. Am schärfsten ist dabei das strafrechtliche Risiko: Für fahrlässige Körperverletzung oder Tötung genügt bereits gewöhnliche Fahrlässigkeit, keine grobe. Wie ernst die Lage im Einzelfall wird, hängt vor allem davon ab, ob der Betrieb belegen kann, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Bevor Sie tiefer in die Haftungsfrage einsteigen, lohnt sich ein Blick darauf, was die ASA-Beizugspflicht insgesamt umfasst, denn genau dort setzt der Sorgfaltsnachweis an.
Der Moment, in dem die Frage plötzlich konkret wird
Wird nach einem Arbeitsunfall festgestellt, dass die Gefährdungsermittlung fehlte oder veraltet war, haftet in erster Linie die natürliche Person, die für die Arbeitssicherheit verantwortlich war – meist der Geschäftsführer oder die Betriebsleitung, nicht die Firma als juristische Person. Anders als ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch, der primär das Unternehmen trifft, kann die strafrechtliche Verantwortung direkt bei dieser Person landen.
Die Haftungsfrage ist für die meisten Geschäftsführer abstrakt — bis sie es nicht mehr ist. Nach einem Beinahe-Unfall, einem tatsächlichen Arbeitsunfall oder einer Kontrolle mit Beanstandung wird aus einer theoretischen Compliance-Frage innerhalb weniger Stunden eine sehr persönliche: Wer haftet, wenn sich herausstellt, dass die Gefährdungsermittlung fehlt, veraltet ist oder nie systematisch gemacht wurde? Die Antwort: in erster Linie die natürliche Person, die für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich war — meist der Geschäftsführer oder die Betriebsleitung, nicht die Firma als juristische Person abstrakt.
Das unterscheidet die Situation von vielen anderen unternehmerischen Risiken. Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch trifft primär das Unternehmen. Bei einer Verletzung der Arbeitssicherheitspflichten mit Personenschaden kann die strafrechtliche Verantwortung dagegen direkt bei der Person landen, die faktisch für die Sicherheit im Betrieb zuständig war — unabhängig davon, ob diese Zuständigkeit im Organigramm sauber dokumentiert ist oder sich einfach aus der tatsächlichen Rolle als Geschäftsführer ergibt.
Was das Gesetz vom Arbeitgeber grundsätzlich verlangt
Nach Art. 328 OR muss der Arbeitgeber die Massnahmen treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind; Art. 82 UVG konkretisiert dieselbe Pflicht für Berufsunfälle. Die EKAS-Richtlinie 6508 legt fest, wann ein Betrieb Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen muss.
Die Grundlage der Fürsorgepflicht liegt im Obligationenrecht: Der Arbeitgeber muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 328 OR). Nahezu wortgleich konkretisiert das Unfallversicherungsgesetz dieselbe Grundpflicht im Bereich der Berufsunfälle: notwendige, dem Stand der Technik entsprechende und den betrieblichen Verhältnissen angemessene Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 82 UVG).
Ein Betrieb mit besonderen Gefährdungen, der keinen ASA-Beizug organisiert hat, bewegt sich damit nicht in einer Grauzone, sondern ausserhalb dessen, was die Richtlinie als angemessene Umsetzung der gesetzlichen Fürsorgepflicht definiert. Mehr dazu, wie diese Pflicht im eigenen Betrieb konkret aussieht, lässt sich am Anfang jeder Zusammenarbeit über eine Gefährdungsermittlung klären.
Wo die zivilrechtliche Haftung beginnt
Verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR schuldhaft, haftet er direkt gegenüber der verunfallten Person für den Schaden, der nicht bereits durch die Unfallversicherung gedeckt ist – etwa eine Genugtuung oder einen über die UVG-Leistungen hinausgehenden Erwerbsausfall. Nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen kommt es dabei grundsätzlich auf jeden Verschuldensgrad an, nicht nur auf schwere Fälle.
Auf der zivilrechtlichen Seite steht die direkte Haftung gegenüber der verunfallten Person selbst, gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht schuldhaft, haftet er nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts für den Schaden, der nicht bereits durch die Unfallversicherung gedeckt ist — etwa eine Genugtuung oder ein über die UVG-Leistungen hinausgehender Erwerbsausfall. Nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen kommt es dabei grundsätzlich auf jeden Verschuldensgrad an, nicht nur auf schwere Fälle.
Wo die strafrechtliche Haftung beginnt
Führt ein Arbeitsunfall zu Körperverletzung oder Tod, kommen fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) oder fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) in Betracht – beide mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei bereits gewöhnliche, nicht grobe Fahrlässigkeit genügt. Verfolgt wird die natürliche Person mit der Sorgfaltspflichtverletzung, meist der Geschäftsführer, sofern die Verantwortung nicht klar dokumentiert delegiert wurde.
Neben der zivilrechtlichen Seite steht die strafrechtliche, und hier liegt die Schwelle tatsächlich tief. Führt ein Arbeitsunfall zu einer Körperverletzung oder zum Tod, kommen die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) beziehungsweise der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) in Betracht. Beide sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor — und anders als beim Regress der Unfallversicherung genügt hier bereits gewöhnliche, nicht grobe Fahrlässigkeit.
Verfolgt wird dabei nicht das Unternehmen, sondern die natürliche Person, der die Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet wird — in der Praxis meist der Geschäftsführer oder die Betriebsleitung, sofern sich die Verantwortung nicht klar und dokumentiert an eine andere Stelle im Betrieb delegiert lässt. Welche konkrete Strafe im Einzelfall ausgesprochen wird, hängt vom Verschulden, der Schwere der Folgen und der Würdigung durch das Gericht ab — der gesetzliche Rahmen markiert nur die Obergrenze, nicht das übliche Strafmass.
Was sich klar sagen lässt: Die Frage, die im Ermittlungsverfahren typischerweise zuerst gestellt wird, ist nicht «War der Betrieb generell sicherheitsbewusst?», sondern «Gab es ein dokumentiertes System, das dieses konkrete Risiko hätte erkennen und adressieren müssen?». Ein Betrieb, der diese Frage nicht mit vorzeigbarer Dokumentation beantworten kann, befindet sich in einer strukturell schwächeren Position — unabhängig davon, wie gewissenhaft im Alltag tatsächlich gearbeitet wurde.
Die Rolle der EKAS-Richtlinie 6508 als Sorgfaltsnachweis
Die EKAS-Richtlinie 6508 regelt den Beizug von Arbeitsärzten und Spezialisten der Arbeitssicherheit und ist keine eigenständige Strafnorm, sondern der Massstab, an dem sich die Erfüllung der Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR und Art. 82 UVG misst. Ein Betrieb mit organisiertem ASA-Beizug kann eine strukturierte Gefährdungsermittlung und dokumentierte Massnahmen vorlegen – ein entscheidender Vorteil bei der Beweisführung im Ernstfall.
Die EKAS-Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit regelt den Beizug von Arbeitsärzten und übrigen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Sie ist keine eigenständige Strafnorm — niemand wird direkt «wegen Verstoss gegen EKAS 6508» verurteilt. Ihre Bedeutung liegt woanders: Sie ist der Massstab, an dem sich messen lässt, ob ein Betrieb die allgemeine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR und Art. 82 UVG angemessen umgesetzt hat.
Für die Beweisführung im Nachhinein — gegenüber der Unfallversicherung, einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Zivilgericht — ist das relevant: Ein Betrieb, der den ASA-Beizug organisiert hat, kann eine strukturierte, laufend aktualisierte Gefährdungsermittlung und dokumentierte Massnahmen vorlegen. Ein Betrieb ohne diese Organisation muss im Ernstfall aus dem Stand heraus belegen, dass er seine Sorgfaltspflicht trotzdem erfüllt hat — eine deutlich schwierigere Ausgangslage, gerade wenn genau die Gefährdung eingetreten ist, die eine systematische Ermittlung aufgedeckt hätte.
Was ein externes SIBE-Mandat als Sorgfaltsnachweis konkret liefert
Ein laufendes SIBE-Mandat liefert drei Dinge, die im Ernstfall als Sorgfaltsnachweis zählen: eine dokumentierte, periodisch aktualisierte Gefährdungsermittlung, klar schriftlich festgehaltene Zuständigkeiten für die Arbeitssicherheit im Betrieb und einen nachvollziehbaren Verlauf von Massnahmen, die auf identifizierte Risiken folgten. Betriebe mit dieser Dokumentation stehen in einer fundamental anderen Position als Betriebe, die erst nach einem Unfall beginnen, sich damit zu befassen.
In der Praxis als externer Sicherheitsbeauftragter sehen wir immer wieder denselben Ausgangspunkt: Betriebe, die eigentlich wissen, dass Arbeitssicherheit wichtig ist, aber nie den strukturierten Rahmen dafür aufgebaut haben — meist, weil niemand im Betrieb die Zeit und die fachliche Tiefe hat, das neben dem Tagesgeschäft sauber zu organisieren.
Ein laufendes Mandat bringt drei Dinge mit, die im Ernstfall zählen: eine dokumentierte, periodisch aktualisierte Gefährdungsermittlung, klare und schriftlich festgehaltene Zuständigkeiten für die Arbeitssicherheit im Betrieb, und einen nachvollziehbaren Verlauf von Massnahmen, die auf identifizierte Risiken folgten. Wer das vorweisen kann, befindet sich in einer fundamental anderen Position als ein Betrieb, der erst nach dem Unfall beginnt, sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Wie steht Ihr Betrieb aktuell da?
Als externer Sicherheitsbeauftragter übernehme ich die Gefährdungsermittlung und den laufenden Sorgfaltsnachweis für Ihren Betrieb — pragmatisch und direkt vor Ort in der Ostschweiz.
Kostenlose Erstberatung anfragen →Fazit: Dokumentation entscheidet über die eigene Position
Die entscheidende Frage ist nicht, ob im eigenen Betrieb jemals ein gravierender Unfall passieren wird — die meisten Betriebe kommen über Jahre ohne einen solchen Vorfall aus. Die entscheidende Frage ist, wie der Betrieb dasteht, falls doch etwas passiert. Ein Geschäftsführer, der sich diese Frage erst nach einem Vorfall stellt, hat die günstigste Gelegenheit bereits verpasst: Die Dokumentation, die im Nachhinein am meisten zählt, lässt sich nicht rückwirkend erstellen.
Wer sich als Geschäftsführer eines Betriebs mit besonderen Gefährdungen ehrlich fragt, ob ein systematischer Nachweis der eigenen Sorgfaltspflicht heute vorliegt, und die Antwort unsicher ausfällt, sollte das nicht auf die lange Bank schieben. Ein unverbindliches Erstgespräch reicht, um zu klären, wo der eigene Betrieb steht — und wie ein externes SIBE-Mandat konkret zur Haftungsabsicherung beiträgt, als externer Sicherheitsbeauftragter pragmatisch und ohne dass daraus automatisch ein grosses Projekt wird.