Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was die EKAS-Richtlinien fordern

Veröffentlicht im Juni 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn das Thermometer im Schweizer Sommer die 30-Grad-Marke knackt, wird es in Betrieben nicht nur ungemütlich — es wird gefährlich. Hitze belastet das Herz-Kreislauf-System, senkt die Konzentrationsfähigkeit und erhöht das Unfallrisiko nachweislich. Für Arbeitgeber gilt: Warten bis jemand einen Hitzschlag erleidet, ist keine Option — und rechtlich auch keine Verteidigung. Das Arbeitsgesetz (ArGV 3) und das EKAS-Mitteilungsblatt 102 definieren klare Pflichten. Wer sie kennt, handelt rechtzeitig. Wer wissen möchte, wie Hitzeschutzmassnahmen mit den weiteren gesetzlichen Pflichten eines Betriebs zusammenhängen, verschafft sich mit dem Überblick zur ASA-Fachperson-Pflicht rasch Klarheit.

«Hitzefrei» — ein verbreiteter Irrtum

Ein gesetzliches «Hitzefrei» gibt es in der Schweiz nicht – weder im Büro noch auf dem Bau. Stattdessen gilt eine Handlungspflicht: Ab 28 °C Raumtemperatur im Büro muss der Arbeitgeber Schutzmassnahmen ergreifen, bei schwerer körperlicher Arbeit im Freien oder an Hitzearbeitsplätzen gelten ab 50 °C Strahlungswärme (WBGT) verschärfte, früher greifende Grenzwerte.

Der erste Irrtum, der in jedem Sommer wieder kursiert: «Ab 30 Grad gibts Hitzefrei.» Den gibt es in der Schweiz nicht — weder im Büro noch auf dem Bau, weder für Angestellte noch für Lernende. Das Gesetz kennt keinen automatischen Arbeitsausfall bei Hitze. Was es stattdessen kennt: eine klare Handlungspflicht des Arbeitgebers.

Die SECO-Wegleitung zur ArGV 3 definiert Temperaturgrenzwerte, ab denen Massnahmen zwingend werden:

Welche Betriebe sind besonders betroffen?

Hitzeschutz ist kein reines Baustellenthema: Betroffen sind Büros ohne Klimaanlage, in denen Innentemperaturen an Hitzetagen auf 34 bis 36 °C steigen können, Produktions- und Lagerhallen mit Blechdächern und fehlender Belüftung, Aussenarbeitsplätze auf Bau, im Gartenbau und in der Landwirtschaft mit zusätzlicher UV-Belastung sowie ganzjährige Hitzearbeitsplätze wie Bäckerei, Küche oder Giesserei, für die im Sommer die verschärften WBGT-Grenzwerte gelten.

Hitzeschutz ist kein reines Baustellenthema. In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmässig, wie unterschiedlich die Belastungssituationen je nach Betriebstyp sind:

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Konkrete Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip

Das Arbeitsgesetz verlangt Hitzeschutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip – Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich – in dieser Prioritätsreihenfolge; wer sich nur auf persönliche Massnahmen wie Trinkwasser verlässt, handelt nicht gesetzeskonform. Technische Massnahmen wie Aussenbeschattung und Querlüftung stehen an erster Stelle, gefolgt von organisatorischen Anpassungen wie verlegten Arbeitszeiten und Pausen, während persönliche Massnahmen wie Sonnenschutz nur ergänzend, nicht ersetzend gelten.

Das Arbeitsgesetz verlangt Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution → Technisch → Organisatorisch → Persönlich) — in dieser Prioritätsreihenfolge. Wer nur auf persönliche Massnahmen setzt («trinkt halt mehr Wasser»), handelt nicht gesetzeskonform.

Technische Massnahmen (Priorität):

Organisatorische Massnahmen:

Personenbezogene Massnahmen (ergänzend, nicht ersetzend):

Was bei einem Hitzschlag zu tun ist — und wer haftet

Ein Hitzschlag ist ein medizinischer Notfall mit Anzeichen wie Körpertemperatur über 40 °C, Verwirrtheit, trockener roter Haut und Bewusstlosigkeit; Sofortmassnahmen sind Schatten, Notruf 144 und Kühlung mit feuchten Tüchern. Ergreift ein Arbeitgeber trotz bekannter hoher Temperaturen keine Massnahmen, verstösst das gegen Art. 6 ArG – die Suva kann Regress fordern, und die Geschäftsleitung kann sich persönlich strafbar machen.

Ein Hitzschlag ist ein medizinischer Notfall. Anzeichen: Körpertemperatur über 40 °C, Verwirrtheit, trockene rote Haut, fehlende Schweissproduktion trotz Hitze, Bewusstlosigkeit. Sofortmassnahmen: Person in den Schatten bringen, Notruf 144, Körper mit feuchten Tüchern kühlen, bewusstseinsklare Person mit Wasser versorgen.

Zur Haftungsfrage: Erleidet ein Mitarbeitender einen Hitzschlag, weil der Arbeitgeber trotz bekannter hoher Temperaturen keine Massnahmen ergriffen hat, ist das ein Verstoss gegen Art. 6 ArG. Die SUVA kann Regressforderungen geltend machen, und die Geschäftsleitung kann sich persönlich strafbar machen. «Es war halt heiss» gilt nicht als Entschuldigung — die Gefährdung war bekannt und beherrschbar.

Fazit: Jetzt vorbereiten, nicht im Juli reagieren

Hitzeschutz ist Saisonplanung. Wer erst handelt, wenn die Mitarbeitenden bereits schwitzen und klagen, ist zu spät. Die Massnahmen — Beschattung, Lüftungskonzept, Trinkwasserversorgung, angepasste Arbeitszeiten — lassen sich im Frühjahr vorbereiten und im Sommer routiniert umsetzen. Wer das tut, schützt seine Belegschaft, senkt das Unfallrisiko und muss sich bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat nicht erklären.

PK

Pascal Kurz

Sicherheitsingenieur & ASGS-Spezialist. Berät Unternehmen im Kanton St. Gallen und der Ostschweiz zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ISO-Zertifizierung.