Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was die EKAS-Richtlinien fordern
Wenn das Thermometer im Schweizer Sommer die 30-Grad-Marke knackt, wird es in Betrieben nicht nur ungemütlich — es wird gefährlich. Hitze belastet das Herz-Kreislauf-System, senkt die Konzentrationsfähigkeit und erhöht das Unfallrisiko nachweislich. Für Arbeitgeber gilt: Warten bis jemand einen Hitzschlag erleidet, ist keine Option — und rechtlich auch keine Verteidigung. Das Arbeitsgesetz (ArGV 3) und das EKAS-Mitteilungsblatt 102 definieren klare Pflichten. Wer sie kennt, handelt rechtzeitig.
«Hitzefrei» — ein verbreiteter Irrtum
Der erste Irrtum, der in jedem Sommer wieder kursiert: «Ab 30 Grad gibts Hitzefrei.» Den gibt es in der Schweiz nicht — weder im Büro noch auf dem Bau, weder für Angestellte noch für Lernende. Das Gesetz kennt keinen automatischen Arbeitsausfall bei Hitze. Was es stattdessen kennt: eine klare Handlungspflicht des Arbeitgebers.
Die SECO-Wegleitung zur ArGV 3 definiert Temperaturgrenzwerte, ab denen Massnahmen zwingend werden:
- Ab 28 °C Raumtemperatur im Büro: Der Arbeitgeber muss aktiv werden und Schutzmassnahmen ergreifen. Die Raumtemperatur gilt dabei als «kritisch» — nicht als Arbeitsverbot, sondern als Handlungsauftrag.
- Ab 50 °C Strahlungswärme (Messgrösse WBGT — Wet Bulb Globe Temperature): Bei schwerer körperlicher Arbeit im Freien oder an Hitzearbeitsplätzen (Giesserei, Bäckerei, Küche) gelten verschärfte Grenzwerte, die früher erreicht werden als bei leichter sitzender Tätigkeit.
- Mutterschutz: Für Schwangere gilt eine besondere Schutzpflicht. Gemäss Mutterschutzverordnung dürfen schwangere Mitarbeiterinnen bei Temperaturen über 28 °C nicht mehr an Hitzearbeitsplätzen eingesetzt werden — der Arbeitgeber muss gleichwertige Ersatzarbeit anbieten oder freistellen.
Welche Betriebe sind besonders betroffen?
Hitzeschutz ist kein reines Baustellenthema. In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmässig, wie unterschiedlich die Belastungssituationen je nach Betriebstyp sind:
- Büros ohne Klimaanlage: In schlecht isolierten Altbauten oder Büros mit grossflächiger Südverglasung können Innentemperaturen an Hitzetagen auf 34–36 °C steigen. Klimaanlage ist teuer und oft baulich nicht möglich — aber Massnahmen trotzdem Pflicht.
- Produktions- und Lagerhallen: Blechdächer ohne Dämmung, dunkle Fassaden und fehlende Belüftung machen Industriehallen im Sommer zur Hitzefalle. Mitarbeitende am Band oder am Stapler sind stundenlang exponiert.
- Aussenarbeitsplätze (Bau, Gartenbau, Landwirtschaft): Hier kommen zur Wärme noch direkte Sonnenstrahlung und UV-Belastung hinzu. Das Risiko eines Hitzschlags ist bei schwerer körperlicher Arbeit im Freien deutlich höher als im Büro.
- Hitzearbeitsplätze (Bäckerei, Küche, Giesserei): Diese Betriebe haben das ganzjährig — aber im Sommer addiert sich die Aussentemperatur zur ohnehin hohen Wärmebelastung. Hier gelten die verschärften WBGT-Grenzwerte.
Gefährdungsbeurteilung Hitze noch nicht erstellt?
Ich unterstütze Sie dabei, Hitze- und UV-Schutzmassnahmen rechtssicher in Ihr Sicherheitskonzept zu integrieren — damit Ihr Betrieb auch an heissen Tagen produktiv und unfallfrei bleibt.
Erstberatung anfragen →Konkrete Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip
Das Arbeitsgesetz verlangt Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution → Technisch → Organisatorisch → Persönlich) — in dieser Prioritätsreihenfolge. Wer nur auf persönliche Massnahmen setzt («trinkt halt mehr Wasser»), handelt nicht gesetzeskonform.
Technische Massnahmen (Priorität):
- Aussenbeschattung (Raffstoren, Sonnensegel) vor der Verglasung — deutlich wirksamer als Innenrollos, die Wärme bereits im Raum einsperren
- Querlüftung: Frühmorgens Fenster öffnen, tagsüber bei Aussentemperaturen über Innentemperatur geschlossen halten
- Mobile Klimageräte oder Ventilatoren in besonders belasteten Bereichen
- Hitzeschutzfolien auf bestehender Verglasung (einfach, kostengünstig, wirksam)
- Auf Baustellen: Sonnensegel und schattenspendende Strukturen über Arbeitsplätzen
Organisatorische Massnahmen:
- Schwere Arbeiten im Freien in die frühen Morgenstunden verlegen — Arbeitsbeginn 05:00 oder 06:00 Uhr, sofern kantonale Lärmschutzvorschriften dies erlauben
- Zusätzliche bezahlte Kurzpausen im Schatten einplanen (alle 60–90 Minuten bei starker Hitze)
- Arbeitsplatzrotation: Wechsel zwischen heissen und kühlen Bereichen
- Hitzebelastete Mitarbeitende in den Mittagsstunden (11–15 Uhr) in Innenbereiche verlegen
- Schichtarbeit: Nachtschicht statt Mittagsschicht bei Dauerhetze
Personenbezogene Massnahmen (ergänzend, nicht ersetzend):
- Kostenloses Mineralwasser in ausreichender Menge — das ist keine Kulanzleistung, sondern Pflicht
- Sonnenschutzcrème (LSF 30+) und Kopfbedeckung mit Nackenschutz für Aussenarbeiter — ebenfalls Pflicht des Arbeitgebers, nicht Privatsache der Mitarbeitenden
- Leichte, atmungsaktive Arbeitskleidung bereitstellen, soweit dies mit dem Tätigkeitsprofil vereinbar ist
- Mitarbeitende über Anzeichen von Hitzschlag und Hitzekollaps informieren und Erste-Hilfe-Massnahmen schulen
Was bei einem Hitzschlag zu tun ist — und wer haftet
Ein Hitzschlag ist ein medizinischer Notfall. Anzeichen: Körpertemperatur über 40 °C, Verwirrtheit, trockene rote Haut, fehlende Schweissproduktion trotz Hitze, Bewusstlosigkeit. Sofortmassnahmen: Person in den Schatten bringen, Notruf 144, Körper mit feuchten Tüchern kühlen, bewusstseinsklare Person mit Wasser versorgen.
Zur Haftungsfrage: Erleidet ein Mitarbeitender einen Hitzschlag, weil der Arbeitgeber trotz bekannter hoher Temperaturen keine Massnahmen ergriffen hat, ist das ein Verstoss gegen Art. 6 ArG. Die SUVA kann Regressforderungen geltend machen, und die Geschäftsleitung kann sich persönlich strafbar machen. «Es war halt heiss» gilt nicht als Entschuldigung — die Gefährdung war bekannt und beherrschbar.
Fazit: Jetzt vorbereiten, nicht im Juli reagieren
Hitzeschutz ist Saisonplanung. Wer erst handelt, wenn die Mitarbeitenden bereits schwitzen und klagen, ist zu spät. Die Massnahmen — Beschattung, Lüftungskonzept, Trinkwasserversorgung, angepasste Arbeitszeiten — lassen sich im Frühjahr vorbereiten und im Sommer routiniert umsetzen. Wer das tut, schützt seine Belegschaft, senkt das Unfallrisiko und muss sich bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat nicht erklären.