Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was die EKAS-Richtlinien fordern

Veröffentlicht im Mai 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn das Thermometer im Schweizer Sommer die 30-Grad-Marke knackt, wird es in Betrieben nicht nur ungemütlich — es wird gefährlich. Hitze belastet das Herz-Kreislauf-System, senkt die Konzentrationsfähigkeit und erhöht das Unfallrisiko nachweislich. Für Arbeitgeber gilt: Warten bis jemand einen Hitzschlag erleidet, ist keine Option — und rechtlich auch keine Verteidigung. Das Arbeitsgesetz (ArGV 3) und das EKAS-Mitteilungsblatt 102 definieren klare Pflichten. Wer sie kennt, handelt rechtzeitig.

«Hitzefrei» — ein verbreiteter Irrtum

Der erste Irrtum, der in jedem Sommer wieder kursiert: «Ab 30 Grad gibts Hitzefrei.» Den gibt es in der Schweiz nicht — weder im Büro noch auf dem Bau, weder für Angestellte noch für Lernende. Das Gesetz kennt keinen automatischen Arbeitsausfall bei Hitze. Was es stattdessen kennt: eine klare Handlungspflicht des Arbeitgebers.

Die SECO-Wegleitung zur ArGV 3 definiert Temperaturgrenzwerte, ab denen Massnahmen zwingend werden:

Welche Betriebe sind besonders betroffen?

Hitzeschutz ist kein reines Baustellenthema. In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmässig, wie unterschiedlich die Belastungssituationen je nach Betriebstyp sind:

Gefährdungsbeurteilung Hitze noch nicht erstellt?

Ich unterstütze Sie dabei, Hitze- und UV-Schutzmassnahmen rechtssicher in Ihr Sicherheitskonzept zu integrieren — damit Ihr Betrieb auch an heissen Tagen produktiv und unfallfrei bleibt.

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Konkrete Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip

Das Arbeitsgesetz verlangt Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution → Technisch → Organisatorisch → Persönlich) — in dieser Prioritätsreihenfolge. Wer nur auf persönliche Massnahmen setzt («trinkt halt mehr Wasser»), handelt nicht gesetzeskonform.

Technische Massnahmen (Priorität):

Organisatorische Massnahmen:

Personenbezogene Massnahmen (ergänzend, nicht ersetzend):

Was bei einem Hitzschlag zu tun ist — und wer haftet

Ein Hitzschlag ist ein medizinischer Notfall. Anzeichen: Körpertemperatur über 40 °C, Verwirrtheit, trockene rote Haut, fehlende Schweissproduktion trotz Hitze, Bewusstlosigkeit. Sofortmassnahmen: Person in den Schatten bringen, Notruf 144, Körper mit feuchten Tüchern kühlen, bewusstseinsklare Person mit Wasser versorgen.

Zur Haftungsfrage: Erleidet ein Mitarbeitender einen Hitzschlag, weil der Arbeitgeber trotz bekannter hoher Temperaturen keine Massnahmen ergriffen hat, ist das ein Verstoss gegen Art. 6 ArG. Die SUVA kann Regressforderungen geltend machen, und die Geschäftsleitung kann sich persönlich strafbar machen. «Es war halt heiss» gilt nicht als Entschuldigung — die Gefährdung war bekannt und beherrschbar.

Fazit: Jetzt vorbereiten, nicht im Juli reagieren

Hitzeschutz ist Saisonplanung. Wer erst handelt, wenn die Mitarbeitenden bereits schwitzen und klagen, ist zu spät. Die Massnahmen — Beschattung, Lüftungskonzept, Trinkwasserversorgung, angepasste Arbeitszeiten — lassen sich im Frühjahr vorbereiten und im Sommer routiniert umsetzen. Wer das tut, schützt seine Belegschaft, senkt das Unfallrisiko und muss sich bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat nicht erklären.

PK

Pascal Kurz

Sicherheitsingenieur & ASGS-Spezialist mit eidg. Fachausweis. Berät Unternehmen im Kanton St. Gallen und der Ostschweiz zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ISO-Zertifizierung.