Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was die EKAS-Richtlinien fordern
Wenn das Thermometer im Schweizer Sommer die 30-Grad-Marke knackt, steigen in den Betrieben nicht nur die Temperaturen, sondern auch die gesundheitlichen Risiken. Ob schwere körperliche Arbeit auf dem Bau oder konzentriertes Arbeiten im überhitzten Büro: Grosse Hitze belastet das Herz-Kreislauf-System massiv und lässt das Unfallrisiko durch Konzentrationsmängel nachweislich steigen. Doch ab wann müssen Chefs handeln, und was verlangt das Gesetz genau? Laut dem Arbeitsgesetz (ArGV 3) und den Präzisierungen im aktuellen EKAS-Mitteilungsblatt 102 sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen.
"Hitzefrei" in der Schweiz? Ein weit verbreiteter Irrtum
Ein gesetzliches Recht auf "Hitzefrei" gibt es in der Schweiz weder im Büro noch im Freien. Der Gesetzgeber setzt stattdessen auf das bewährte STOP-Prinzip (Substitution, Technische, Organisatorische und Personenbezogene Massnahmen), um die Belastung auf ein gesundheitlich unbedenkliches Mass zu senken.
Kritisch wird es laut SECO-Wegleitung im Büro ab einer Raumtemperatur von 28 °C, bei schwerer körperlicher Arbeit im Freien oft schon deutlich früher, wenn die Sonneneinstrahlung direkt auf den Körper wirkt und die Ozonwerte steigen.
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Erstberatung anfragen →Konkrete Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip
Um Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung zu vermeiden und die Leistungsfähigkeit des Teams zu sichern, sollten Schweizer KMU bei Hitzewellen folgende Massnahmen umsetzen:
- Organisatorische Massnahmen: Verlegen Sie schwere Arbeiten im Freien in die kühleren Morgenstunden (z. B. Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr, sofern die lokalen Lärmschutzverordnungen des Kantons dies zulassen). Gewähren Sie zusätzliche Kurzpausen im Schatten.
- Technische Massnahmen: Bereitstellung von Ventilatoren, Sonnensegeln auf Baustellen oder mobilen Klimageräten in schlecht isolierten Bürogebäuden. Konsequentes Lüften in den Nacht- und frühen Morgenstunden.
- Personenbezogene Massnahmen: Arbeitgeber müssen ausreichend kostenlose Getränke (vorzugsweise Mineralwasser) zur Verfügung stellen. Bei Arbeiten im Freien gehört auch die Abgabe von UV-Schutz-Sonnencreme und Kopfbedeckungen mit Nackenschutz zur zwingenden Pflicht.
Fazit: Prävention schützt vor Unfällen und Ausfällen
Hitzeschutz ist kein "Goodwill" des Arbeitgebers, sondern gelebter Gesundheitsschutz und eine klare gesetzliche Pflicht nach EKAS-Vorgaben. Wer rechtzeitig reagiert, die Arbeitszeiten flexibel anpasst und für ausreichend Abkühlung sorgt, schützt seine Belegschaft vor Hitzschlag und Dehydration — und bewahrt das Unternehmen vor teuren, unfallbedingten Arbeitsausfällen.