Jeden August beginnen in der Schweiz tausende Lernende ihre Ausbildung, und viele Betriebe stellen neue Mitarbeitende ein. Was im Trubel des Arbeitsalltags oft zu kurz kommt: Die sicherheitsrelevante Einführung ist keine Kür, sondern eine gesetzliche Pflicht — und ausgerechnet in den ersten Wochen am neuen Arbeitsplatz passieren überdurchschnittlich viele Unfälle. Einen Schritt weiter geht, wer zusätzlich den Gesamtüberblick zur ASA-Fachperson-Pflicht liest, um die Einführungspflicht im grösseren Kontext einzuordnen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine korrekte Einführung neuer Mitarbeitender und Lernender umfassen muss, welche besonderen Pflichten bei Jugendlichen gelten und wie Sie das Ganze mit vertretbarem Aufwand dokumentieren.
Warum die Einführungsphase so unfallträchtig ist
Die Einführungsphase gilt als besonders unfallträchtig, weil neue Mitarbeitende betriebliche Abläufe, Gefahrenstellen und ungeschriebene Regeln noch nicht kennen, sich oft nicht trauen nachzufragen und unbewusst unsichere Verhaltensweisen von erfahrenen Kolleginnen und Kollegen übernehmen. Bei Lernenden kommt hinzu, dass sich Risikobewusstsein und körperliche Voraussetzungen altersbedingt erst noch entwickeln.
Neue Mitarbeitende kennen die betrieblichen Abläufe, Gefahrenstellen und ungeschriebenen Regeln noch nicht. Sie trauen sich oft nicht, nachzufragen, wenn ihnen etwas unklar ist, und übernehmen unbewusst auch unsichere Verhaltensweisen von erfahrenen Kolleginnen und Kollegen. Bei Lernenden kommt hinzu, dass Risikobewusstsein und körperliche Voraussetzungen sich altersbedingt noch entwickeln.
Was das Gesetz verlangt
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) verpflichtet Arbeitgeber zur Instruktionspflicht: Mitarbeitende müssen über Gefahren ihrer Tätigkeit informiert und zu sicherem Verhalten angeleitet werden. Im Sicherheitssystem nach EKAS-Richtlinie 6508 ist dies als eigenes Element 3 «Ausbildung, Instruktion, Information» verankert und muss nachweisbar sein.
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) verpflichtet Arbeitgeber, Mitarbeitende über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren zu informieren und sie zu sicherem Verhalten anzuweisen — die sogenannte Instruktionspflicht. Im Sicherheitssystem nach EKAS-Richtlinie 6508 ist das explizit als eigenes Element verankert:
Zusätzliche Sorgfaltspflicht bei Jugendlichen und Lernenden
Für Jugendliche und Lernende gelten über die allgemeine Instruktionspflicht hinaus zusätzliche Schutzbestimmungen nach der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5, Jugendarbeitsschutz). Bestimmte gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche nur unter Aufsicht oder gar nicht zulässig — Betriebe mit Lernenden sollten diese Einschränkungen kennen und in der betrieblichen Praxis konsequent abbilden.
Für Jugendliche gelten über die allgemeine Instruktionspflicht hinaus zusätzliche Schutzbestimmungen (Jugendarbeitsschutz gemäss Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5). Bestimmte gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche nur unter Aufsicht oder gar nicht zulässig. Wer Lernende beschäftigt, sollte diese Einschränkungen kennen und in der betrieblichen Praxis abbilden.
Was gehört in eine gute Einführung?
Eine gute Einführung deckt mehrere Phasen ab: vor dem ersten Arbeitstag Schutzausrüstung und Zugänge klären, am ersten Tag ein Rundgang zu Gefahrenstellen, Fluchtwegen und Erste-Hilfe-Material, danach arbeitsplatzspezifische Instruktion zu Maschinen, Stoffen und Tätigkeiten sowie bei Jugendlichen zusätzliche Erklärungen zu aufsichtspflichtigen Arbeiten. Laufend sollten Rückfragen aktiv ermöglicht werden.
- Vor dem ersten Arbeitstag: persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, Zugänge und Notfallwege klären
- Am ersten Tag: Rundgang mit Hinweis auf Gefahrenstellen, Fluchtwege, Sammelplätze und Erste-Hilfe-Material
- Arbeitsplatzspezifisch: Instruktion zu Maschinen, Stoffen und Tätigkeiten, die direkt zum Aufgabenbereich gehören
- Bei Jugendlichen/Lernenden: zusätzliche Erklärung, welche Tätigkeiten nur unter Aufsicht ausgeführt werden dürfen
- Laufend: Rückfragen aktiv ermöglichen — gerade neue Mitarbeitende trauen sich oft nicht von selbst
Dokumentation — der Teil, der meistens fehlt
Die Einführung selbst findet in den meisten Betrieben statt, doch der schriftliche Nachweis fehlt häufig. Ein einfaches Formular mit Datum, instruierten Themen sowie Unterschrift der einführenden Person und der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters reicht in der Regel aus — und entscheidet bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall, ob die Instruktion belegbar ist.
Die Einführung selbst wird in den meisten Betrieben tatsächlich durchgeführt. Was häufig fehlt, ist der schriftliche Nachweis. Ein einfaches Formular mit Datum, instruierten Themen sowie Unterschrift von einführender Person und neuer Mitarbeiterin oder neuem Mitarbeiter reicht in der Regel aus — und ist bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder nach einem Unfall der entscheidende Unterschied zwischen "wurde gemacht" und "kann nicht belegt werden".
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Eine saubere Einführung neuer Mitarbeitender kostet einen Nachmittag. Ein Unfall in der Einarbeitungszeit — menschlich wie wirtschaftlich — kostet deutlich mehr. Wer die Instruktionspflicht ernst nimmt und sauber dokumentiert, schützt nicht nur neue Mitarbeitende und Lernende, sondern auch sich selbst als Arbeitgeber im Ernstfall.