EKAS / ASA

Sicherheit für neue Mitarbeitende & Lernende — Einführungspflicht nach EKAS

Von Pascal Kurz · August 2026 · 5 Min. Lesezeit

Jeden August beginnen in der Schweiz tausende Lernende ihre Ausbildung, und viele Betriebe stellen neue Mitarbeitende ein. Was im Trubel des Arbeitsalltags oft zu kurz kommt: Die sicherheitsrelevante Einführung ist keine Kür, sondern eine gesetzliche Pflicht — und ausgerechnet in den ersten Wochen am neuen Arbeitsplatz passieren überdurchschnittlich viele Unfälle.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine korrekte Einführung neuer Mitarbeitender und Lernender umfassen muss, welche besonderen Pflichten bei Jugendlichen gelten und wie Sie das Ganze mit vertretbarem Aufwand dokumentieren.

Warum die Einführungsphase so unfallträchtig ist

Neue Mitarbeitende kennen die betrieblichen Abläufe, Gefahrenstellen und ungeschriebenen Regeln noch nicht. Sie trauen sich oft nicht, nachzufragen, wenn ihnen etwas unklar ist, und übernehmen unbewusst auch unsichere Verhaltensweisen von erfahrenen Kolleginnen und Kollegen. Bei Lernenden kommt hinzu, dass Risikobewusstsein und körperliche Voraussetzungen sich altersbedingt noch entwickeln.

Was das Gesetz verlangt

Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) verpflichtet Arbeitgeber, Mitarbeitende über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren zu informieren und sie zu sicherem Verhalten anzuweisen — die sogenannte Instruktionspflicht. Im Sicherheitssystem nach EKAS-Richtlinie 6508 ist das explizit als eigenes Element verankert:

Element 3 der EKAS 6508: Ausbildung, Instruktion, Information Jeder Betrieb mit Beizugspflicht muss nachweisen können, dass Mitarbeitende — insbesondere neue — zu den für ihren Arbeitsplatz relevanten Gefahren instruiert wurden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Branchenlösung oder eine individuelle Lösung angewendet wird.

Zusätzliche Sorgfaltspflicht bei Jugendlichen und Lernenden

Für Jugendliche gelten über die allgemeine Instruktionspflicht hinaus zusätzliche Schutzbestimmungen (Jugendarbeitsschutz gemäss Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5). Bestimmte gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche nur unter Aufsicht oder gar nicht zulässig. Wer Lernende beschäftigt, sollte diese Einschränkungen kennen und in der betrieblichen Praxis abbilden.

Was gehört in eine gute Einführung?

Dokumentation — der Teil, der meistens fehlt

Die Einführung selbst wird in den meisten Betrieben tatsächlich durchgeführt. Was häufig fehlt, ist der schriftliche Nachweis. Ein einfaches Formular mit Datum, instruierten Themen sowie Unterschrift von einführender Person und neuer Mitarbeiterin oder neuem Mitarbeiter reicht in der Regel aus — und ist bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder nach einem Unfall der entscheidende Unterschied zwischen "wurde gemacht" und "kann nicht belegt werden".

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Fazit

Eine saubere Einführung neuer Mitarbeitender kostet einen Nachmittag. Ein Unfall in der Einarbeitungszeit — menschlich wie wirtschaftlich — kostet deutlich mehr. Wer die Instruktionspflicht ernst nimmt und sauber dokumentiert, schützt nicht nur neue Mitarbeitende und Lernende, sondern auch sich selbst als Arbeitgeber im Ernstfall.

PK

Pascal Kurz

Sicherheitsingenieur & ASGS-Spezialist. Berät Unternehmen im Kanton St. Gallen und der Ostschweiz zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und ISO-Zertifizierung.