Für den Brandschutz im Betrieb sind Eigentümer und Nutzer verantwortlich. Die VKF-Brandschutznorm 1-15 verlangt von ihnen, die Brandschutzeinrichtungen betriebsbereit zu halten und alle nötigen organisatorischen und personellen Massnahmen zu treffen. Hier die Pflichten, Kontrollen und Übungen im Überblick.
Was die VKF-Brandschutznorm verlangt
- Unterhalt (Art. 20): Eigentümer und Nutzer sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen des baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutzes sowie haustechnische Anlagen ordnungsgemäss gewartet werden und jederzeit einsatzbereit sind.
- Organisation (Art. 55): Sie stellen sicher, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, um eine ausreichende Brandsicherheit zu gewährleisten.
Laut der Arbeitshilfe «Betrieblicher Brandschutz» gehören dazu zum Beispiel Fluchtwege freihalten, Ordnung schaffen, Betriebskontrollen durchführen und Mängel beheben. Pläne, Brandschutznachweise, Wartungsverträge und Unterhaltsanweisungen sind bereitzuhalten und bei Änderungen nachzuführen. Zu Fluchtwegen und Kennzeichnung siehe Fluchtwege und Kennzeichnung nach VKF.
Kontrollen und Übungen
Die Arbeitshilfe nennt folgende Kontrollen und Übungen:
- Regelmässige Kontrollgänge durch eine verantwortliche Person, gestützt auf Checklisten
- Eine jährliche Checkliste für periodische Kontrollen, zum Beispiel für Löschgeräte, Fluchtwege und Anlagen
- Sicherheitsbeleuchtung: Funktionskontrolle mindestens zweimal jährlich, bei Statusanzeige jährlich
- Handfeuerlöscher: Revision nicht länger als drei Jahre zurück; Wasserlöschposten jährlich in Betrieb nehmen
- Kontrollbücher für Anlagen führen
- Personal: Einführungskurs in den ersten Tagen, Repetitionskurse ein- bis zweimal jährlich, Alarm- und Evakuationsübungen sowie Löschübungen mit der Feuerwehr
Die Arbeitshilfe ist kein Gesetzestext. Welche Intervalle in Ihrem Betrieb gelten, bestimmen die kantonale Gebäudeversicherung und die Feuerpolizei.
Verhalten im Brandfall planen
Verhalten im Brandfall und Alarmierung sollen geplant und, wo nötig, schriftlich festgehalten und ausgehängt werden. Laut Arbeitshilfe gehören dazu Alarmierungswege und Alarmempfangsstelle, das Prinzip «Alarmieren, Retten, Löschen», Sammelplatz, Personenkontrolle und Nachkontrolle evakuierter Zonen, Hilfe für behinderte Personen, Notrufnummern, Flucht- und Rettungswegpläne sowie Vorgaben zu Brandfallsteuerungen für Türen, Aufzüge und Lüftung.
Wer übernimmt die Aufgaben?
Die Verantwortung bleibt bei Eigentümer und Nutzer. Die Arbeitshilfe sieht einen Sicherheitsbeauftragten Brandschutz vor, wenn Brandgefahr, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebs es erfordern. Er soll der Betriebsleitung direkt unterstellt sein und seine Aufgaben schriftlich in einem Pflichtenheft festhalten. Mehr dazu im Beitrag Sicherheitsbeauftragter Brandschutz in der Schweiz und auf der Seite Sicherheitsbeauftragter Brandschutz.
Wie steht es um den Brandschutz in Ihrem Betrieb?
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Betrieb anfällt.
Jetzt Erstgespräch anfragen →Quellen: VKF-Brandschutznorm 1-15 (Ausgabe 01.01.2015), Arbeitshilfe Betrieblicher Brandschutz (sz.ch).
Häufige Fragen zum betrieblichen Brandschutz
Wer ist für den Brandschutz im Betrieb verantwortlich?
Nach der VKF-Brandschutznorm 1-15 (Art. 20 und 55) sind Eigentümer und Nutzer von Bauten und Anlagen verantwortlich. Sie müssen die Brandschutzeinrichtungen betriebsbereit halten und organisatorisch und personell alle nötigen Massnahmen treffen.
Wie oft müssen Handfeuerlöscher geprüft werden?
Laut der Arbeitshilfe «Betrieblicher Brandschutz» darf die letzte Revision bei Handfeuerlöschern nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wasserlöschposten werden danach jährlich in Betrieb genommen. Vorgaben der kantonalen Gebäudeversicherung oder Feuerpolizei können davon abweichen.
Wie oft muss die Sicherheitsbeleuchtung kontrolliert werden?
Die Arbeitshilfe nennt eine Funktionskontrolle mindestens zweimal jährlich, bei Anlagen mit Statusanzeige jährlich.
Braucht mein Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten Brandschutz?
Die Arbeitshilfe sieht ihn vor, wenn Brandgefahr, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebs es erfordern. Genannt werden zum Beispiel Hotels mit über 100 Gästen, Verkaufsgeschäfte über 2'400 m² und Räume mit über 300 Personen. Im Einzelfall entscheidet die zuständige kantonale Behörde.